Satzung des „Feuerwehrvereins
Liebätz e.V.“
§ 1
Name, Sitz, Rechtsform
(1) Der
Verein trägt den Namen „Feuerwehrverein Liebätz e.V.“.
(2) Er hat
die Rechtsform eines eingetragenen Vereins.
(3) Der
Sitz des Vereins ist : Mehrzweckgebäude
Liebätz
An der Kirche 5
14947 Nuthe Urstromtal.
§ 2
Zweck, Zweckverwirklichung, Steuerbegünstigung des Vereins
(1) Der „Feuerwehrverein Liebätz e.V.“ hat die Aufgabe
·
das Feuerwehrwesen im Ortsteil Liebätz zu
fördern,
·
für den Brandschutzgedanken zu werben,
·
interessierte Einwohner des Ortsteiles Liebätz
für die Freiwillige Feuerwehr zu gewinnen,
·
die Jugendfeuerwehr zu fördern,
-
Übungen und Wettkämpfe durchzuführen,
-
Durchführung von Informationsveranstaltungen zur
Festigung des Grundwissens und zum Umgang mit neuer Technik,
·
die Veteranen der Feuerwehr und des Vereins zu
betreuen und Traditionspflege zu üben,
·
das kulturelle Leben unter dem Gesichtspunkt der
Feuerwehrtätigkeit im OT Liebätz zu fördern,
·
zuständige öffentliche und private Stellen bezüglich des Brandschutzes zu
beraten.
(2) Der Verein
verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der
Vorschriften der §§ 51-68 AO in der jeweiligen gültigen Fassung.
Der Verein ist selbstlos tätig;
er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins
dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen aus
Mitteln des Vereins.
(3) Es
darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, begünstigt werden.
(4) Politische und religiöse Betätigungen des
Vereins sind ausgeschlossen.
§ 3
Mitglieder des Vereins
Der Verein besteht aus:
·
ordentlichen Mitgliedern der FF Liebätz,
·
den Ehrenmitgliedern,
·
den fördernden Mitgliedern.
§ 4
Erwerb der Mitgliedschaft
(1)
Ordentliche Mitglieder des Vereins können alle
Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr Liebätz, die diese Satzung anerkennen,
werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
(2)
Fördernde Mitglieder des Vereins können alle am
Brandschutz interessierte Bürger, Körperschaften, natürliche juristische
Personen, Betriebe und Firmen werden. Über die Aufnahme entscheidet der
Vorstand.
(3)
Zu Ehrenmitgliedern können natürliche Personen gewählt
werden, die sich besondere Verdienste erworben haben. Ehrenmitglieder werden
auf Vorschlag des Vorstandes von der
Mitgliederversammlung ernannt.
(4)
Die Mitgliedschaft ist schriftlich und formlos zu
erklären und beginnt mit dem Tage der Aufnahme durch den Vorstand.
§ 5
Beendigung der Mitgliedschaft
(1)
Die Mitgliedschaft kann zum Ende des Geschäftsjahres (
Kalenderjahres ) mit einer Frist von 3 Monaten schriftlich gekündigt werden.
(2)
Die Mitgliedschaft endet ferner durch Tod oder Ausschluss
aus dem Verein. Der Ausschluss ist auszusprechen, wenn ein Mitglied trotz
dreimaliger Aufforderung seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht
nachkommt, sein Verhalten der Satzung des Vereins widerspricht oder die
bürgerlichen Ehrenrechte verliert.
(3)
Über den Ausschluss der Mitglieder entscheidet der
Vorstand. Gegen diese Entscheidung ist Beschwerde an den Vorstand zulässig.
Über die Beschwerde entscheidet die Mitgliederversammlung. Bis zu dieser
Entscheidung ruht die Mitgliedschaft.
(4)
Die Ehrenmitgliedschaft kann auf Vorschlag des
Vorstandes von der Mitgliederversammlung aberkannt werden.
(5)
In allen Fällen ist der Auszuschließende vorher
anzuhören. Der Ausschluss ist schriftlich zu begründen.
(6)
Mit dem Ausscheiden erlöschen alle vermögensrechtlichen
Ansprüche des Mitgliedes gegen den Verein.
§ 6
Mittel
Die Mittel zur Erreichung des
Vereinszweckes werden aufgebracht
·
durch jährliche Mitgliedsbeiträge, deren Höhe
von der Mitgliederversammlung festzusetzen ist,
·
durch freiwillige Zuwendungen ( Geld- und
Sachspenden ),
·
durch Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln,
·
sonstige Einnahmen.
§ 7
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
·
die Mitgliederversammlung,
·
der Vereinsvorstand.
§ 8
Mitgliederversammlung
(1) Die
Mitgliederversammlung setzt sich aus den Vereinsmitgliedern zusammen und ist
das oberste Beschlussorgan.
(2) Die
Mitgliederversammlung wird vom Vereinsvorsitzenden oder im Verhinderungsfalle
von seinem Vertreter geleitet und ist mindestens einmal jährlich unter
Bekanntgabe der vorgesehenen Tagesordnung mit einer 14-tägigen Frist einzuberufen.
(3) Anträge
auf Ergänzungen der Tagesordnung müssen spätestens eine Woche vor der
Mitgliederversammlung dem Vereinsvorsitzenden schriftlich mitgeteilt werden.
(4) Auf
Antrag von mindestens einem Drittel der Stimmberechtigten ist innerhalb einer
vierwöchigen Frist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. In
dem Antrag müssen die zu behandelnden Tagesordnungspunkte bezeichnet sein.
(5) Die
Mitgliederversammlung ist mit einer drei Viertel Mehrheit der erschienenen
Mitglieder beschlussfähig.
(6) Die
Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
·
Beratung und Beschlussfassung
·
Entlastung des Vorstandes und des
Rechnungsführers
·
Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrages und
die Genehmigung des Haushaltsvoranschlages
·
Wahl der Kassenprüfer
·
Beschlüsse über Satzungsänderungen und
Vereinsauflösung.
§ 9
Vereinsvorstand
(1) Der
Vereinsvorstand besteht aus:
a. dem
Vorsitzenden
b. dem
Stellvertreter
c. dem
Schatzmeister
d. dem
Schriftführer
e. einem
Vertreter der Frauenlöschgruppe
f. einem
Vertreter der Altersabteilung
Die Vorstandsmitglieder sind
ehrenamtlich tätig.
(2)
Die unter Punkt 1.a., 1.b.,
1.c., 1.d., 1.e. und 1.f. müssen Mitglieder der FF Liebätz sein.
(3)
Alle Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher
Stimmmehrheit gefasst.
(4)
Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des
Vorsitzenden.
(5)
Der Vorstand wird für eine Wahlperiode von 4 Jahren
durch die Mitgliederversammlung gewählt.
§ 10
Geschäftsführung
und Vertretung
(1) Der
Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach den Beschlüssen und Richtlinien
der Mitgliederversammlung. Seine Tätigkeiten übt er ehrenamtlich aus. Er
vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
(2) Erklärungen
des Vereins werden im Namen des Vorstandes durch den Vorsitzenden, bzw. im
Verhinderungsfalle seinen Stellvertreter, abgegeben.
§ 11
Schatzmeister
/ Rechnungswesen
(1) Der
Schatzmeister ist für die ordnungsgemäße Führung der Bücher, Unterlagen und
sonstigen Aufzeichnungen verantwortlich.
(2) Er
darf Auszahlungen nur leisten, wenn der Vorsitzende oder im Verhinderungsfalle
sein Stellvertreter schriftlich eine Auszahlungsanordnung erteilt hat und wenn
nach dem von der Mitgliederversammlung beschlossenen Voranschlag Geldbeträge
für die Ausgabenzwecke vorhanden sind.
(3) Am
Ende des Geschäftjahres ist er gegenüber den Kassenprüfern zur Rechnungslegung
verpflichtet.
(4) Die
Kassenprüfer prüfen alle Bücher und Unterlagen, den gesamten Zahlungsverkehr und
das vorhandene Vermögen. Sie erstatten der Mitgliederversammlung Bericht und
beantragen Entlastung.
(5) Die
Kassenprüfer ( Revisionskommission ), bestehend aus 3 Personen, dürfen nicht
Mitglieder des Vorstandes sein.
§ 12
Auflösung
(1) Der
Verein wird aufgelöst, wenn in einer hierzu einberufenen Mitgliederversammlung
mindestens vier Fünftel der Mitglieder vertreten sind und mit drei Viertel der abgegebenen Stimmen die
Auflösung beschließen.
(2) Ist
die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so kann nach Ablauf eines
Monats eine neue Mitgliederversammlung
einberufen werden, in der der Beschluss zur Auflösung ohne Rücksicht auf die
Zahl der Stimmberechtigten mit einer Stimmmehrheit von drei Viertel der
vertretenen Stimmen gefasst werden. In der zweiten Ladung muss auf diese
Bestimmung besonders hingewiesen werden.
(3) Bei
Auflösung oder Aufheben des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks
fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Nuthe Urstromtal, die es
unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke der gemeindlichen
Einrichtung „Freiwillige Feuerwehr“ zu verwenden hat.