Liebätz

Gemeinde Nuthe - Urstromtal

Satzung
liebaetz neu1

Satzung des „Feuerwehrvereins Liebätz e.V.“

 

§ 1 Name, Sitz, Rechtsform

 

(1)   Der Verein trägt den Namen „Feuerwehrverein Liebätz e.V.“.

 

(2)   Er hat die Rechtsform eines eingetragenen Vereins.

 

(3)   Der Sitz des Vereins ist :    

 

Mehrzweckgebäude Liebätz

An der Kirche 5

14947 Nuthe Urstromtal.

 

 

§ 2 Zweck, Zweckverwirklichung, Steuerbegünstigung des Vereins

 

(1)   Der  „Feuerwehrverein Liebätz e.V.“ hat die Aufgabe

·         das Feuerwehrwesen im Ortsteil Liebätz zu fördern,

·         für den Brandschutzgedanken zu werben,

·         interessierte Einwohner des Ortsteiles Liebätz für die Freiwillige Feuerwehr zu gewinnen,

·         die Jugendfeuerwehr zu fördern,

-          Übungen und Wettkämpfe durchzuführen,

-          Durchführung von Informationsveranstaltungen zur Festigung des Grundwissens und zum Umgang mit neuer Technik,

·         die Veteranen der Feuerwehr und des Vereins zu betreuen und Traditionspflege zu üben,

·         das kulturelle Leben unter dem Gesichtspunkt der Feuerwehrtätigkeit im OT Liebätz zu fördern,

·         zuständige öffentliche und private  Stellen bezüglich des Brandschutzes zu beraten.

 

(2)   Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Vorschriften der §§ 51-68 AO in der jeweiligen gültigen Fassung.

 

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

(3)   Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind,  begünstigt werden.

 

(4)    Politische und religiöse Betätigungen des Vereins sind ausgeschlossen.

 

 

 

 

 

 

 

§ 3 Mitglieder des Vereins

 

       Der Verein besteht aus:

·         ordentlichen Mitgliedern der FF Liebätz,

·         den Ehrenmitgliedern,

·         den fördernden Mitgliedern.

 

 

 

 

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

 

(1)   Ordentliche Mitglieder des Vereins können alle Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr Liebätz, die diese Satzung anerkennen, werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

 

(2)   Fördernde Mitglieder des Vereins können alle am Brandschutz interessierte Bürger, Körperschaften, natürliche juristische Personen, Betriebe und Firmen werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

 

(3)   Zu Ehrenmitgliedern können natürliche Personen gewählt werden, die sich besondere Verdienste erworben haben. Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag  des Vorstandes von der Mitgliederversammlung ernannt.

 

(4)   Die Mitgliedschaft ist schriftlich und formlos zu erklären und beginnt mit dem Tage der Aufnahme durch den Vorstand.

 

 

 

 

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

 

(1)    Die Mitgliedschaft kann zum Ende des Geschäftsjahres ( Kalenderjahres ) mit einer Frist von 3 Monaten schriftlich gekündigt werden.

 

(2)    Die Mitgliedschaft endet ferner durch Tod oder Ausschluss aus dem Verein. Der Ausschluss ist auszusprechen, wenn ein Mitglied trotz dreimaliger Aufforderung seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt, sein Verhalten der Satzung des Vereins widerspricht oder die bürgerlichen Ehrenrechte verliert.

 

(3)    Über den Ausschluss der Mitglieder entscheidet der Vorstand. Gegen diese Entscheidung ist Beschwerde an den Vorstand zulässig. Über die Beschwerde entscheidet die Mitgliederversammlung. Bis zu dieser Entscheidung ruht die Mitgliedschaft.

 

(4)    Die Ehrenmitgliedschaft kann auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung aberkannt werden.

 

(5)    In allen Fällen ist der Auszuschließende vorher anzuhören. Der Ausschluss ist schriftlich zu begründen.

 

(6)    Mit dem Ausscheiden erlöschen alle vermögensrechtlichen Ansprüche des Mitgliedes gegen den Verein.

 

 

                                                                    

 

                                                                      

 

§ 6 Mittel

 

Die Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes werden aufgebracht

·         durch jährliche Mitgliedsbeiträge, deren Höhe von der Mitgliederversammlung festzusetzen ist,

·         durch freiwillige Zuwendungen ( Geld- und Sachspenden ),

·         durch Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln,

·         sonstige Einnahmen.

 

 

§ 7 Organe des Vereins

 

             Organe des Vereins sind:

·         die Mitgliederversammlung,

·         der Vereinsvorstand.

 

 

 

§ 8 Mitgliederversammlung

 

(1)   Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den Vereinsmitgliedern zusammen und ist das oberste Beschlussorgan.

 

(2)   Die Mitgliederversammlung wird vom Vereinsvorsitzenden oder im Verhinderungsfalle von seinem Vertreter geleitet und ist mindestens einmal jährlich unter Bekanntgabe der vorgesehenen Tagesordnung mit einer 14-tägigen Frist einzuberufen.

 

(3)   Anträge auf Ergänzungen der Tagesordnung müssen spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung dem Vereinsvorsitzenden schriftlich mitgeteilt werden.

 

(4)   Auf Antrag von mindestens einem Drittel der Stimmberechtigten ist innerhalb einer vierwöchigen Frist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. In dem Antrag müssen die zu behandelnden Tagesordnungspunkte bezeichnet sein.

 

(5)   Die Mitgliederversammlung ist mit einer drei Viertel Mehrheit der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

 

(6)   Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:

·         Beratung und Beschlussfassung

·         Entlastung des Vorstandes und des Rechnungsführers

·         Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrages und die Genehmigung des Haushaltsvoranschlages

·         Wahl der Kassenprüfer

·         Beschlüsse über Satzungsänderungen und Vereinsauflösung.

 

 

§ 9 Vereinsvorstand

 

(1)    Der Vereinsvorstand besteht aus:

a.       dem Vorsitzenden

b.      dem Stellvertreter

c.       dem Schatzmeister

d.      dem Schriftführer

e.       einem Vertreter der Frauenlöschgruppe

f.       einem Vertreter der Altersabteilung                                                              

            Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.

     

(2)    Die unter Punkt 1.a., 1.b., 1.c., 1.d., 1.e. und 1.f. müssen Mitglieder der FF Liebätz sein.

 

(3)    Alle Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Stimmmehrheit gefasst.

 

(4)    Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

 

(5)    Der Vorstand wird für eine Wahlperiode von 4 Jahren durch die Mitgliederversammlung gewählt.

 

 

§ 10 Geschäftsführung und Vertretung

 

(1)   Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach den Beschlüssen und Richtlinien der Mitgliederversammlung. Seine Tätigkeiten übt er ehrenamtlich aus. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

 

(2)   Erklärungen des Vereins werden im Namen des Vorstandes durch den Vorsitzenden, bzw. im Verhinderungsfalle seinen Stellvertreter, abgegeben.

 

 

§ 11 Schatzmeister  /  Rechnungswesen

 

(1)   Der Schatzmeister ist für die ordnungsgemäße Führung der Bücher, Unterlagen und sonstigen Aufzeichnungen verantwortlich.

  

(2)   Er darf Auszahlungen nur leisten, wenn der Vorsitzende oder im Verhinderungsfalle sein Stellvertreter schriftlich eine Auszahlungsanordnung erteilt hat und wenn nach dem von der Mitgliederversammlung beschlossenen Voranschlag Geldbeträge für die Ausgabenzwecke  vorhanden sind.

 

(3)   Am Ende des Geschäftjahres ist er gegenüber den Kassenprüfern zur Rechnungslegung verpflichtet.

 

(4)   Die Kassenprüfer prüfen alle Bücher und Unterlagen, den gesamten Zahlungsverkehr und das vorhandene Vermögen. Sie erstatten der Mitgliederversammlung Bericht und beantragen Entlastung.

 

(5)   Die Kassenprüfer ( Revisionskommission ), bestehend aus 3 Personen, dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes sein.

 

 

 

§ 12 Auflösung

 

(1)   Der Verein wird aufgelöst, wenn in einer hierzu einberufenen Mitgliederversammlung mindestens vier Fünftel der Mitglieder vertreten sind und  mit drei Viertel der abgegebenen Stimmen die Auflösung beschließen.

 

(2)   Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so kann nach Ablauf eines Monats eine neue  Mitgliederversammlung einberufen werden, in der der Beschluss zur Auflösung ohne Rücksicht auf die Zahl der Stimmberechtigten mit einer Stimmmehrheit von drei Viertel der vertretenen Stimmen gefasst werden. In der zweiten Ladung muss auf diese Bestimmung besonders hingewiesen werden.

 

(3)   Bei Auflösung oder Aufheben des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Nuthe Urstromtal, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke der gemeindlichen Einrichtung „Freiwillige Feuerwehr“ zu verwenden hat.    

 

 


Liebaetz   Aktuell   Bilder   Bildergalerie   Chronik   Chronikabend   Feuerwehr   Feuerwehrverein   Satzung   Impressum